Rechtsprechung
   VG Ansbach, 19.08.2014 - AN 1 K 14.50026   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,24853
VG Ansbach, 19.08.2014 - AN 1 K 14.50026 (https://dejure.org/2014,24853)
VG Ansbach, Entscheidung vom 19.08.2014 - AN 1 K 14.50026 (https://dejure.org/2014,24853)
VG Ansbach, Entscheidung vom 19. August 2014 - AN 1 K 14.50026 (https://dejure.org/2014,24853)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,24853) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Dublin-III-Verfahren; Überstellung nach Frankreich

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus VG Ansbach, 19.08.2014 - AN 1 K 14.50026
    Das in dieser Verordnung (wie bereits in der Dublin-II-VO) und in weiteren Rechtsakten geregelte Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) stützt sich - ähnlich wie das deutsche Konzept der "normativen Vergewisserung" hinsichtlich der Sicherheit von Drittstaaten (BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - BVerfGE 94, 49) - auf die Annahme, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und der Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist, ferner dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen (EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10, C-493/10, NVwZ 2012, 417; vgl. Hailbronner/Thym, NVwZ 2012, 406).

    Auf der Grundlage dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die Verordnung Nr. 604/2013 erlassen, die wie die Vorgängerverordnung Nr. 343/2003 davon ausgeht, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 14. Dezember 2007 (ABl. C 303, S. 1) sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - Slg. 2011, I-13905; EuGH, Urteil vom 14.11.2013 - Pui, C-4/11; EuGH, Urteil vom 10.12.2013, C-394/12; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6.8.2013 - 12 S 675/13).

    Das Konzept der normativen Vergewisserung wird danach insbesondere dann durchbrochen, wenn - wie oben ausgeführt - ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im Zielstaat der Abschiebung systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Asylbewerbers i.S. von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechts-Charta) implizieren (vgl. EuGH vom 21.12.2011 - C 411/10, C 393/10, NVwZ 2012, 417 und vom 10.12.2013 - C-394/12; BVerwG, Beschluss vom 19.3.2014 - 10 B 6/14).

  • EuGH, 10.12.2013 - C-394/12

    Abdullahi - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Europäisches Asylsystem -

    Auszug aus VG Ansbach, 19.08.2014 - AN 1 K 14.50026
    Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 10.12.2013 - C-394/12 entschieden, dass Art. 19 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung (Regelung zum Rechtsbehelf gegen die Entscheidung eines Mitgliedstaates, den Asylantrag nicht zu prüfen; nunmehr: Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO) dahin auszulegen ist, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden (ebenso: BVerwG, Beschluss vom 19.3.2014 - 10 B 6/14; vgl. nunmehr Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

    Auf der Grundlage dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die Verordnung Nr. 604/2013 erlassen, die wie die Vorgängerverordnung Nr. 343/2003 davon ausgeht, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 14. Dezember 2007 (ABl. C 303, S. 1) sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - Slg. 2011, I-13905; EuGH, Urteil vom 14.11.2013 - Pui, C-4/11; EuGH, Urteil vom 10.12.2013, C-394/12; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6.8.2013 - 12 S 675/13).

    Das Konzept der normativen Vergewisserung wird danach insbesondere dann durchbrochen, wenn - wie oben ausgeführt - ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im Zielstaat der Abschiebung systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Asylbewerbers i.S. von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechts-Charta) implizieren (vgl. EuGH vom 21.12.2011 - C 411/10, C 393/10, NVwZ 2012, 417 und vom 10.12.2013 - C-394/12; BVerwG, Beschluss vom 19.3.2014 - 10 B 6/14).

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

    Auszug aus VG Ansbach, 19.08.2014 - AN 1 K 14.50026
    Das in dieser Verordnung (wie bereits in der Dublin-II-VO) und in weiteren Rechtsakten geregelte Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) stützt sich - ähnlich wie das deutsche Konzept der "normativen Vergewisserung" hinsichtlich der Sicherheit von Drittstaaten (BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - BVerfGE 94, 49) - auf die Annahme, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und der Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist, ferner dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen (EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10, C-493/10, NVwZ 2012, 417; vgl. Hailbronner/Thym, NVwZ 2012, 406).

    An die Darlegung eines solchen Sonderfalls sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen (BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93, BVerfGE 94, 49).

  • EuGH, 14.11.2013 - C-4/11

    Kann ein Mitgliedstaat einen Asylbewerber nicht an den für die Prüfung von dessen

    Auszug aus VG Ansbach, 19.08.2014 - AN 1 K 14.50026
    Dem Kläger steht auch kein subjektiver Rechtsanspruch zu, dass die Bundesrepublik Deutschland von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch macht (vgl. EuGH, Urteil vom 14.11.2013 - C-4/11).

    Auf der Grundlage dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die Verordnung Nr. 604/2013 erlassen, die wie die Vorgängerverordnung Nr. 343/2003 davon ausgeht, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 14. Dezember 2007 (ABl. C 303, S. 1) sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - Slg. 2011, I-13905; EuGH, Urteil vom 14.11.2013 - Pui, C-4/11; EuGH, Urteil vom 10.12.2013, C-394/12; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6.8.2013 - 12 S 675/13).

  • BVerwG, 19.03.2014 - 10 B 6.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

    Auszug aus VG Ansbach, 19.08.2014 - AN 1 K 14.50026
    Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 10.12.2013 - C-394/12 entschieden, dass Art. 19 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung (Regelung zum Rechtsbehelf gegen die Entscheidung eines Mitgliedstaates, den Asylantrag nicht zu prüfen; nunmehr: Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO) dahin auszulegen ist, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden (ebenso: BVerwG, Beschluss vom 19.3.2014 - 10 B 6/14; vgl. nunmehr Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

    Das Konzept der normativen Vergewisserung wird danach insbesondere dann durchbrochen, wenn - wie oben ausgeführt - ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im Zielstaat der Abschiebung systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Asylbewerbers i.S. von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechts-Charta) implizieren (vgl. EuGH vom 21.12.2011 - C 411/10, C 393/10, NVwZ 2012, 417 und vom 10.12.2013 - C-394/12; BVerwG, Beschluss vom 19.3.2014 - 10 B 6/14).

  • BVerwG, 10.02.1998 - 9 C 28.97

    Verwaltungsprozeßrecht; Verwaltungsverfahrensrecht; Asylverfahrensrecht - Pflicht

    Auszug aus VG Ansbach, 19.08.2014 - AN 1 K 14.50026
    Damit ist insbesondere ein Durchentscheiden, wie es das Bundesverwaltungsgericht im Folgeantragsverfahren noch für richtig gehalten hat, ausgeschlossen (vgl. Urteil vom 10.02.1998 - 9 C 28.97, NVwZ 1998, 861; vgl. hierzu GK-AsylVfG § 71 Rn. 295 ff.).
  • BVerwG, 05.09.2013 - 10 C 1.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Anfechtungsklage; Angaben zum Reiseweg; Anlass für

    Auszug aus VG Ansbach, 19.08.2014 - AN 1 K 14.50026
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in den Urteilen vom 7. März 1995 - 9 C 264/94, NVwZ 1996, 80, und vom 5. September 2013 - 10 C 1.13, NVwZ 2014, 158, entschieden, dass in Bezug auf eine Einstellungsentscheidung nach einer Antragsrücknahme (§ 32 AsylVfG) bzw. nach einem Nichtbetreiben des Verfahrens (vgl. § 33 Abs. 1 AsylVfG) nur das Anfechtungsbegehren statthaft und die Sachentscheidung zunächst dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorbehalten ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2014 - 1 A 21/12

    Statthaftigkeit der Anfechtungsklage bei Ablehnung der Durchführung eines

    Auszug aus VG Ansbach, 19.08.2014 - AN 1 K 14.50026
    Dieses muss gleichermaßen in der hier gegebenen Fallkonstellation gelten, in der das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ebenfalls noch keine Sachentscheidung getroffen hat (vgl. OVG Münster, Urteil vom 7.3.2014 - 1 A 21/12.A; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.2014 - A 11 S 1721/13).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.2014 - A 11 S 1721/13

    Rechtsschutz gegen Abschiebungsanordnung nach Italien; keine systemischen Mängel

    Auszug aus VG Ansbach, 19.08.2014 - AN 1 K 14.50026
    Dieses muss gleichermaßen in der hier gegebenen Fallkonstellation gelten, in der das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ebenfalls noch keine Sachentscheidung getroffen hat (vgl. OVG Münster, Urteil vom 7.3.2014 - 1 A 21/12.A; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.2014 - A 11 S 1721/13).
  • EuGH, 24.09.2013 - C-221/11

    Türkische Staatsangehörige sind nicht berechtigt, ohne Visum in das Gebiet eines

    Auszug aus VG Ansbach, 19.08.2014 - AN 1 K 14.50026
    Ob eine Anhörung des Asylbewerbers zu den Gründen der Verfolgungsfurcht hinreichend zweifelsfrei die Ausübung des Selbsteintrittsrechts zum Ausdruck bringt, lässt sich nicht grundsätzlich klären, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei auch eine "konkludente" Ausübung des Rechts denkbar ist (BayVGH, Beschluss vom 3.3.2010 - 15 ZB 10.30005; vgl. auch Marx, Änderungen im Dublin-Verfahren nach der Dublin III-Verordnung, ZAR 2014, 5).
  • BVerwG, 07.03.1995 - 9 C 264.94

    Anforderungen an die Durchführung einer Anfechtungsklage gegen eine

  • EuGH, 01.03.2012 - C-393/10

    'O''Brien' - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Begriff

  • VGH Baden-Württemberg, 06.08.2013 - 12 S 675/13

    Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn

  • VGH Bayern, 03.03.2010 - 15 ZB 10.30005

    Zum Selbsteintrittsrecht eines Mitgliedstaates nach Art 3 Abs 2 S 1 EGV 343/2003

  • VG Karlsruhe, 30.10.2014 - A 5 K 2026/14

    Dublin-Verfahren; Ablauf der Überstellungsfrist bei Stellung eines Eilantrags

    Da dieser Rechtsbehelf nach dem Erwägungsgrund Nr. 19 der Verordnung auch die "Prüfung der Anwendung der Verordnung" umfassen soll, ist im Zweifel von einem drittschützenden Charakter der Dublin-Regelungen auszugehen, soweit sie konkrete Zuständigkeitsbestimmungen enthält (a.A. VG Ansbach, Urteil vom 19.08.2014 - AN 1 K 14.50026 - juris).
  • VG Hannover, 04.02.2015 - 3 B 388/15

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Dublin III VO; Garantieerklärung; Italien;

    Darauf, dass eine solche Willensbekundung des anderen Mitgliedstaates - hier Italiens - zur Wiederaufnahme objektiv mit dem Zuständigkeitssystem der Dublin III-VO in Einklang steht, hat der Antragsteller unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH (Urt. vom 10.12.2013 - C-394/12 -, juris) keinen subjektiv-rechtlichen Anspruch (vgl. ausführlich VG Ansbach, Urt. vom 19.08.2014, AN 1 K 14.50026, juris Rn. 32 ff, m. w. N.).
  • VG Hannover, 29.01.2015 - 3 B 13203/14

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Dublin III VO; Garantieerklärung; Italien;

    Darauf, dass eine solche Willensbekundung des anderen Mitgliedstaates - hier Italiens - zur Wiederaufnahme objektiv mit dem Zuständigkeitssystem der Dublin III-VO in Einklang steht, hat der Antragsteller unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH (Urt. vom 10.12.2013 - C-394/12 -, juris) keinen subjektiv-rechtlichen Anspruch (vgl. ausführlich VG Ansbach, Urt. vom 19.08.2014, AN 1 K 14.50026, juris Rn. 32 ff, m. w. N.).
  • LG Offenburg, 14.07.2017 - 3 Qs 48/16

    Ausländerrecht: Unrechtmäßige Einreise eines Ausländers aus einem sicheren

    Bezüglich der Republik Frankreich ist nach einhelliger Rechtsprechung ein genügendes Schutzniveau nach den Grundsätzen der Europäischen Konvention der Menschenrechte und der Genfer Flüchtlingskonvention sichergestellt (vgl. VG München, Beschluss vom 30. Mai 2016 - M 8 S 16.50301 -, Rn. 38, juris; VG Augsburg, Urteil vom 19. Oktober 2015 - Au 5 K 15.50438 -, Rn. 33, juris; VG Ansbach, Urteil vom 19. August 2014 - AN 1 K 14.50026 -, Rn. 46, juris; VG Bremen, Beschluss vom 04. August 2014 - 1 V 798/14 -, Rn. 14, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 03. Juni 2014 - 17 K 592/14.A -, Rn. 41, juris).
  • VG Berlin, 31.10.2014 - 33 K 155.14

    Zuständigkeit für einen Asylfolgeantrag bei bestehendem subsidiären Schutz in

    Diese Entscheidung, namentlich die Prüfung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 - 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, ist vielmehr zunächst dem Bundesamt vorbehalten (vgl. zur Regelung der §§ 32, 33 AsylVfG BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - BVerwG 10 C 1.13 -, NVwZ 2014, S. 158; VG Ansbach, Urteil vom 19. August 2014 - AN 1 K 14.50026 -, juris, Rn. 22).
  • VG Cottbus, 12.01.2015 - 3 L 193/14

    Asylrecht aus Kartenart 2, 5

    Eine andere im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend zu klärende Frage ist, ob in dem hier vorliegenden Fall, dass die Antragsgegnerin die Voraussetzungen für die Annahme eines Zweitbescheidsverfahrens verkannt hat, das von den Antragstellern im Klageverfahren geltend gemachte Verpflichtungsbegehren zulässig ist, da dies eine Erstbefassung des Begehrens durch die Antragsgegnerin voraussetzt, mithin es an der Spruchreife fehlen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 05. September 2013 - 10 C 1.13 - VG Ansbach, Urteil vom 19. August 2014 - AN 1 K 14.50026 -, VG B-Stadt, a.a.O. - jeweils zitiert nach juris) oder vorliegend etwas anderes deshalb gilt, da die Antragsteller zur ihren Asylgründen bereits umfassend angehört wurden.
  • VG Bayreuth, 18.12.2014 - B 3 K 14.50103

    Zielland Frankreich; keine systemischen Schwachstellen

    Das Gericht nimmt insoweit die ausführlichen Darlegungen im Beschluss des VG Bremen vom 04.08.2014 (Az. 1 V 798/14 Rn. 14 ff.) und im Beschluss des VG Ansbach vom 19.08.2014 (Az. AN 1 K 14.50026 Rn. 44 bis 46) in Bezug und macht sie zum Gegenstand der Begründung dieser Entscheidung (§ 77 Abs. 2 AsylVfG entsprechend; siehe auch VG Dresden, B. v. 13.11.2014, Az: A 2 L 1278/14 Rn. 19).
  • VG Hannover, 22.10.2014 - 13 B 12064/14

    Anwendungsbereich; Dublin III-Verfahren; Flüchtlingseigenschaft; Ipso facto

    Das VG Ansbach hat in einem vergleichbaren Fall in seinem Urteil vom 19.08.2014 - AN 1 K 14.50026 - (zit. n. juris) zu dieser Fragestellung ausgeführt:.
  • VG Regensburg, 05.03.2015 - RO 4 K 14.50309
    Auch aus dem seitens des Klägers angeführten Bericht von aidaasylum Information Database, national Country Report France, in der Fassung vom 4.5.2014 ergäbe sich nichts anderes (zu dieser Einschätzung siehe auch Verwaltungs­ gericht Ansbach, Urteil vom 19.8.2014, Az.: AN 1 K 14.50026- juris).
  • VG Berlin, 15.06.2015 - 33 L 144.15

    Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Klagefrist aufgrund von

    Es kann danach, wofür im Ergebnis angesichts der Erkenntnislage zum Asylsystem in der Französischen Republik vieles spricht (vgl. auch u.a. VG Gelsenkirchen, Urteil v. 24.02.2015 - 6a K 5682/14.A; VG Düsseldorf, Beschluss v. 16.03.2015 - 13 L 474/15.A; VG Magdeburg, Beschluss v. 14.04.2015 - 9 B 164/15; VG München, Beschluss v. 16.03.2015 - M 12 S 15.50026; VG Augsburg, Beschluss v. 12.01.2015 - Au 7 S 14.50364; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 18.12.2014 - B 3 K 14.50103; VG Dresden, Beschluss v. 13.11.2014 - A 2 L 1278/14; VG Ansbach, Urteil v. 19.08.2014 - AN 1 K 14.50026; sämtlich zit. n. juris), offen bleiben, ob der Antrag darüber hinaus auch in der Sache nicht begründet wäre.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht